Durch die entwendete Patientenakte Michael Schumachers ist das Thema einmal mehr in den Fokus der öffentlichkeit gerückt. Wenn vertrauliche Patientendaten in die Hände Dritter geraten, ist das immer ein Skandal. Wie sollten also Arztpraxen und Krankenhäuser mit den Daten umgehen?
Digital und analog – Hauptsache sicher
In vielen Krankenhäusern lagern beziehungsweise schimmeln uralte Patientenakten aus den Tagen, vor bevor es Computer und digitale Datenbanken gab, in feuchten Kellern und auf Dachböden. Zudem kommt es hin und wieder vor, dass lose Patientenakten in Müllcontainern gefunden werden. So etwas darf selbstverständlich nicht passieren. Zum einen trägt ein solcher Vorfall nicht gerade zum Ansehen des betreffenden Arztes oder Krankenhauses bei und zum anderen trägt der Patient beziehungsweise die Privatsphäre des Patienten den Schaden. Dabei gibt es sehr wohl Vorgaben, wie man Patientenakten datenschutzrechtskonform aufbewahren und entsorgen muss. Sichere Aktenschränke und Tresore findet man im Internet zum Beispiel hier. Doch zu welcher Form der Aufbewahrung ist man als Arzt eigentlich verpflichtet?
Aus rein rechtlicher Sicht handelt es sich bei den Patientenakten um Gesundheitsdaten. Das wiederum sind im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes besonders sensible Daten, die, wenn es sich um personenbezogene Daten handelt, grundsätzlich nach Erfüllung ihres ursprünglichen Zwecks zu löschen sind. Eine weitere Aufbewahrung von Patientenakten ist jedoch immer dann erlaubt, wenn Aufbewahrungsfristen aus anderen Rechtsvorschriften dies erfordern. So besteht laut § 10 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte zum Beispiel die Pflicht, ärztliche Aufzeichnungen für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Die Aufbewahrung sollte an für Dritte unzugänglichen Orten erfolgen. Bei einer digitalen Datenerfassung ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Datenbanken entsprechend geschützt sind.
Wann ist eine längere Aufbewahrung der Daten üblich?
In den oben bereits angesprochenen Krankenhauskeller findet man vor allem Röntgenaufnahmen und Aufzeichnungen zu den Behandlungen in Hülle und Fülle. Das liegt daran, dass die Röntgenverordnung eine 30-jährige Aufbewahrung der besagten Aufzeichnungen vorschreibt. Auch dem Transfusionsgesetzes nach können und müssen Daten länger als zehn Jahre aufbewahrt werden.