(djd). Alle Angaben in einem Prospekt zum Angebot eines geschlossenen Fonds müssen vollständig und korrekt sein, ansonsten kann der Anleger auf Prospekthaftung klagen. Dieser Tenor ergibt sich aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH III ZR 139/12 vom 21.2.2013).
Für den entsprechenden Prospektinhalt haften in erster Linie die Initiatoren, also die Gründer der Gesellschaft und Herausgeber des Prospekts. „Darüber hinaus – und dies ist der wesentliche Aspekt des BGH-Urteils – haften aber auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung oder wegen ihrer Fachkunde eine sogenannte Garantenstellung einnehmen und durch Mitwirkung bei der Prospektgestaltung nach außen in Erscheinung treten“, erläutert Georg Hetz, Geschäftsführer der UDI, einem auf grüne Geldanlagen spezialisierten Finanzdienstleister, das Urteil.
Im konkreten Fall hatte ein Anleger gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geklagt, da diese 2004 den Jahresabschluss einer Wohnungsbaugesellschaft für das Jahr 2003 uneingeschränkt bestätigt („testiert“) hatte. Diese Wohnungsbaugesellschaft hatte Anleihen herausgegeben, die 2005 in neue Inhaberschuldverschreibungen umgetauscht wurden. Im Emissionsprospekt für diese Inhaberschuldverschreibungen war das Testat der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft abgedruckt. 2006 ging die Wohnungsbaugesellschaft in Insolvenz. Der klagende Anleger argumentierte, dass die Wirtschaftsprüfer bereits bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2003 hätten erkennen müssen, dass die Finanzsituation der Wohnungsbaugesellschaft desolat war und nach dem Schneeballsystem gearbeitet wurde.
Der BGH gab dem Anleger im jetzt veröffentlichten Urteil recht. „Anleger vertrauen auf die Richtigkeit aller wesentlichen Prospektangaben. Dazu gehört auch ein solcher Bestätigungsvermerk, denn er begründet das Vertrauen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die zur Verweigerung oder Einschränkung des Testats hätten führen müssen“, erläutert Georg Hetz.