(dmd). Wer sich nicht genau über die Umweltplakette beim Kauf eines Gebrauchtwagens informiert und sich absichert, dass alles korrekt geregelt ist, kann böse in die Falle gehen. Dies zeigt ein aktueller Fall beim Bundesgerichtshof.
Eine Frau hatte von einem privaten Verkäufer ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft. Das Fahrzeug war mit einer gelben Umweltplakette versehen. Der Verkäufer gab auf Nachfrage der Kundin an, das Wohnmobil bereits mit dieser Plakette erworben zu haben und nichts über die Gründe der Vergabe zu wissen. Er nehme aber an, dass die Plakette bei einer Ummeldung erneut erteilt werde.
Das stellte sich allerdings als Irrtum heraus. Das Wohnmobil erhielt stattdessen keine Umweltplakette und darf daher nicht in innerstädtischen Umweltzonen bewegt werden. Die Nachfrage beim Hersteller ergab, dass das Modell die Voraussetzungen für die Plakette prinzipiell nicht erfüllt. Auch eine Nachrüstung ist nicht möglich. Die Käuferin wollte daraufhin ihr Geld zurück.
Das Gericht lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags allerdings ab. Eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Umweltplakette liege in diesem Fall nicht vor, da der Verkäufer bei seinen Aussagen zur Plakettenfarbe ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handle, sondern lediglich um eine Vermutung, bei der er sich auf eine fremde Quelle stütze. Wie das Wohnmobil die falsche Plakette erhalten hat, ist unklar. Da die Vergaberichtlinien in der Zwischenzeit nicht geändert worden sind, könnte es sich um ein Versehen oder eine Fälschung handeln. (Az.: BGH VIII ZR 186/12)