Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) zum Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu den begleitenden Regelungen, und insbesondere zum Artikel 5 Gesetz zur Therapierung

Mit einer Änderung des Strafgesetzbuchs im Jahr 1998 wurde die Höchstdauer  der erstmaligen Sicherungsverwahrung aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt können  als besonders gefährlich eingestufte Straftäter auf unbegrenzte Zeit  inhaftiert werden. Das Gesetz wurde auch rückwirkend auf diejenigen Straftäter  angewandt, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes schon in der  Sicherungsverwahrung befanden bzw. bei denen die Maßregel angeordnet worden  war. 2004 wurde die nachträgliche Verlängerung der Sicherungsverwahrung vom  Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform beurteilt, da es sich bei der  Sicherungsverwahrung um eine Maßregel und nicht um eine Strafe handele. Daher  komme dem Rückwirkungsverbot, dem zu Folge keine Strafen rückwirkend verlängert  oder nachträglich angeordnet werden darf, im Kontext der Sicherungsverwahrung  keine Bedeutung zu. Im Gegensatz hierzu wertete der Europäische Gerichtshof für  Menschenrechte (EGMR) im Urteil vom 17.12.2009 die Sicherungsverwahrung als  Strafe, da ihr Vollzug sich nicht wesentlich von der Verbüßung einer Strafhaft  unterscheidet und dementsprechend die nachträgliche Verlängerung der  Sicherungsverwahrung gegen das Rückwirkungsverbot verstößt. Mit dem Urteil  des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte waren die Betroffenen zu  entlassen. Im Januar 2011 rügte der Europäische Gerichtshof für  Menschenrechte auch generell die nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung http://www.spiegel.de/thema/sicherungsverwahrung/ von Straftätern in Deutschland und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland  zur Zahlung einer Entschädigung. Auf Grundlage des Urteils des EGMR vom  17.12.2009 und der Entscheidung vom Mai 2010, die Beschwerde der Bundesregierung  nicht einmal zur Verhandlung zuzulassen, wurde innerhalb weniger Monate das  Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu den  begleitenden Regelungen umgesetzt. Dieses Gesetz ist seit dem 1.1.2011 in Kraft  getreten. Mittlerweile hat es auf der Grundlage dieser Gesetzesvorlage erste  Unterbringungen von Betroffenen in psychiatrische Kliniken oder eigens hiefür  vorbereitete Institutionen gegeben. Das Gesetz, sein Name und insbesondere der  Artikel 5, Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter  Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz – ThUG), ist aus Sicht der DGPPN  aus folgenden Gründen höchst kritisch zu sehen:

  1. Der vorliegende Gesetzentwurf verfehlt rein inhaltlich die Kritik des EGMR-Urteils.
  2. Der Gesetzentwurf führt zu einem Missbrauch der Psychiatrie. Kriminalität und Krankheit sowie dauerhafte Gefährlichkeit und psychische Krankheit  werden gleichgesetzt.
  3. Es ist nicht nachvollziehbar, davon auszugehen, dass psychotherapeutische Maßnahmen die betroffenen Wiederholungstäter nach mehr als zehn Jahren Justizvollzug innerhalb von 18 oder 36 Monaten ungefährlich machen.
  4. Hochfrequente Begutachtungen in 18-monatigen Abständen schüren die Hoffnung auf eine Entlassung nach „Heilung“ von der Gefährlichkeit.

Zu den Kritikpunkten im Einzelnen:

1) Das vorliegende Gesetz verfehlt mit seinem  Therapieunterbringungsgesetz sachlich die Kritik des EGMR-Urteils.
Vom Europäischen Gerichtshof wurde beanstandet, dass Sicherungsverwahrte  ohne therapeutisches Angebot dauerhaft unter Haftbedingungen untergebracht sind.  Diese Kritik ist nachvollziehbar und hätte zu einer Diskussion über  psychiatrische Therapieangebote und verbesserte psycho- und soziotherapeutische  Strukturen während der Inhaftierung führen müssen. Schon heute gibt es  Sozialtherapeutische Anstalten (SothAs) als Therapiezentren des Strafvollzuges,  und es wäre zielführend die Anzahl der sozialtherapeutischen Plätze dem  Bedarf entsprechend zu steigern, eine ausreichende Personalausstattung zu gewährleisten  und forensisch-psychiatrisches Fachwissen zu Therapie und Prognose zu nutzen.  Stattdessen platziert das Therapieunterbringungsgesetz die zu therapierenden  Straftäter in eine neue von der JVA deutlich abgrenzbare Unterbringungsform mit  dem Ziel der Therapie.

Neben der Forensischen Psychiatrie und Psychotherapie zur Behandlung  psychisch kranker Straftäter im Sinne der §§ 20 und 21 StGB und der  sozialtherapeutischen Anstalten zur Behandlung derjenigen Straftäter, bei denen  ein Therapiebedarf besteht, die jedoch nicht psychisch krank im Sinne der §§  20 und 21 StGB sind, wird nun eine weitere, zivilrechtliche Form der  Unterbringung für hochgefährliche, aber strafrechtlich voll verantwortliche  Straftäter, die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr in  der Sicherungsverwahrung interniert werden können, geschaffen. Damit schafft  das Therapieunterbringungsgesetz eine in der Bundesrepublik Deutschland völlig  neue Zielgruppe, die durch psychische Störung und damit verbundene Gefährlichkeit  definiert wird. Da die Bindung der Therapie an eine spezifisch klinisch fassbare  und die Steuerungsfähigkeit des Straftäters beinträchtigende Diagnose gänzlich  fehlt, wird der Begriff „Therapie“ diskreditiert und zu einem reinen Vorwand  für Verwahrung.

 2) Das Gesetz führt zu einem Missbrauch der Psychiatrie.
Das Gesetz stellt das gültige zweigleisige Strafrechtssystem in Frage:  Bislang wurde unterschieden zwischen Straftätern einerseits, die keine  krankheitswerte psychische Störung haben und damit für ihre Straftaten  verantwortlich sind, und Straftätern andererseits, deren Straftaten direkte  Folge ihrer schweren, krankheitswertigen psychischen Störung sind und die daher  einen Anspruch auf die Behandlung in der Forensischen Psychiatrie haben.  Letztere sind vom Gericht als erheblich vermindert schuldfähig oder schuldunfähig  eingestuft worden, weil sie krankheitsbedingt nicht oder nur eingeschränkt für  ihre Taten verantwortlich waren. Alleine die Feststellung einer psychischen Störung  gemäß den aktuellen Klassifikationssystemen ist nicht zur Annahme der  Schuldminderung oder gar -aufhebung geeignet. Die dort aufgelisteten psychischen  Störungen haben höchst unterschiedlichen Einfluss auf die psychosoziale  Leistungsfähigkeit und insbesondere auf die Verantwortlichkeit der Betroffenen.  Für prosoziale und gemeinschaftsdienliche wie auch für dissoziale und gefährliche  Handlungen, die nicht einer krankheitswertigen Störung entspringen, sind deren  Täter verantwortlich. Diese verantwortlichen und dennoch gefährlichen Täter  sind die Zielgruppe des Therapieunterbringungsgesetzes. Dieses ignoriert die  unterschiedliche Verhaltensrelevanz der in den Klassifikationssystemen  definierten psychischen Störungen, spricht ganz allgemein von Psychischer Gestörtheit  und macht das Gesetz daher prinzipiell für jedwede (u.a. auch politische)  Normabweichung anwendbar. Damit werden abweichendes Verhalten, Gefährlichkeit  und Kriminalität in unzulässiger Weise auf psychische Gestörtheit zurückgeführt  und letztlich zur Aufgabe der Psychiatrie erklärt.

Dieser Entwicklung muss eine wissenschaftliche medizinische Fachgesellschaft  nicht nur wegen der zweckgerichteten Verwässerung psychiatrischer Konzepte,  sondern auch wegen der historischen Erfahrung und der steten Gefährdung des  Missbrauchs der Psychiatrie als Ordnungsinstrument zur Internierung von  psychisch auffälligen, sozial störenden, aber nicht psychisch kranken Menschen  entgegentreten. Doch nicht nur Psychiatrie und Therapeuten werden durch das  Therapieunterbringungsgesetz diskreditiert, es werden auch die psychiatrischen  Patienten benachteiligt: durch die Zuweisung von primär hoch kriminellen, aber  nicht psychisch kranken Personen in eine psychiatrische Klinik oder eine  vergleichbare Einrichtung wird der therapeutische Charakter dieser Institutionen  zum Nachteil der dort behandelten Patienten verändert.

3) Es ist nicht nachvollziehbar, davon auszugehen, dass  psychotherapeutische Maßnahmen die betroffenen Wiederholungstäter nach mehr  als zehn Jahren Justizvollzug innerhalb von 18 oder 36 Monaten ungefährlich  machen.
Bei der Zielgruppe des Therapieunterbringungsgesetzes handelt es sich um  Menschen, bei denen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Dies sind  also Wiederholungstäter, die sich in ihrem bisherigen Leben durch kein verfügbares  Hilfsangebot bzw. juristische Sanktionen in ihrer delinquenten Lebensführung  hatten korrigieren lassen. Angesichts der fortdauernden Gefährlichkeit, muss  man davon ausgehen, dass, wenn diese Personen in der Vergangenheit überhaupt  therapeutische Hilfe in Anspruch genommen haben, diese wirkungslos geblieben  ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig unrealistisch, dass diese nach  dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs mit ihrer Entlassung rechnende Gruppe  sich nunmehr kooperativ auf eine Therapie einlässt und diese sogar erfolgreich  abschließt. Psychotherapeutische Interventionen setzen die Bereitschaft der  Betroffenen voraus, ihre Haltung kritisch zu hinterfragen, sich zu verändern  und eingeschliffene Gewohnheiten abzulegen. Psychotherapie ohne ein Mindestmaß  an Veränderungsmotivation und Mitarbeit kann keine Erfolge zeigen. Es mutet  zynisch an, wenn der für die therapeutische Intervention geforderte Qualitätsstandard  lediglich darin besteht, dass eine positive Beeinflussung ihrer psychischen Störung  nicht ausgeschlossen ist.

Letztlich wird daher durch das Therapieunterbringungsgesetz der Psychiatrie  die therapeutische Verantwortung für eine problematische Klientel aufgezwungen,  der sie nach dem Stand unseres Wissens über die Grundlagen  psychotherapeutischer Interventionen fachlich-therapeutisch überhaupt nicht  nachkommen kann. Dadurch wird Therapie ad absurdum geführt und verliert auch  dort ihre Bedeutung, wo sie nach heutigem Wissensstand indiziert wäre. Auch aus  diesem Grund ist dem Gesetz von seiten der Psychiatrie energisch  entgegenzutreten.

4) Hochfrequente Begutachtungen in 18-monatigen Abständen täuschen  eine Perspektive auf „Heilung“ von Gefährlichkeit vor.
Die hochfrequente Begutachtung durch zwei Gutachter, die mindestens Erfahrung  in der Psychiatrie haben müssen, die auch über das weitere therapeutische  Vorgehen beraten, soll Hoffnung und Motivation für die beschriebenen Probanden  schüren. In Anbetracht des Vorgesagten erscheint dies als Augenauswischerei um  den Formalkriterien des EUGMR zu genügen. In der Praxis ist dies eine  Verschwendung von besser anders einzusetzenden Ressourcen.

Autoren der Stellungnahme:
J. Müller (Göttingen), N. Saimeh (Lippstadt), E. Habermeyer (Zürich), N.  Nedopil (München), F. Schneider (Aachen), P. Falkai (Göttingen)

Scroll to Top
Scroll to Top