Sicher leben – auch ohne Trauschein

(djd). Die Zahl der Eheschließungen geht in Deutschland von Jahr zu Jahr kontinuierlich zurück, dagegen nehmen Partnerschaften ohne Trauschein immer weiter zu. Prominentestes Beispiel ist der neue Bundespräsident, der seit vielen Jahren in einer „wilden Ehe“ lebt. Auch die Geburt eines Kindes ist immer öfter kein Anlass mehr, um zum Standesamt zu gehen. Dem „Familienreport 2011“ des Bundesfamilienministeriums zufolge ging die Anzahl der Ehen mit Kindern unter 18 Jahren in Deutschland zwischen 1998 und 2010 um gut ein Fünftel zurück. Die Zahl der nicht ehelichen Paare mit minderjährigen Kindern hat sich dagegen im gleichen Zeitraum fast verdoppelt.

Unverheiratete Paare müssen sich selbst absichern

Der Gesetzgeber hat für „wilde Ehen“ traditionell wenig übrig, Unterhaltsbestimmungen oder Ansprüche auf eine gesicherte Altersversorgung bestehen meist nur bei Verheirateten. „Für unverheiratete Paare ist es umso entscheidender, eigene vertragliche Vorsorgeregelungen zu treffen, beispielsweise für den Fall der Trennung oder für den Fall, dass einer der Partner stirbt“, betont Dieter Sprott von den Ergo Direkt Versicherungen. Dies sei besonders dann wichtig, wenn ein unverheiratetes Paar mit Kindern nach traditionellem Muster lebt: Der Mann verdient, die Frau arbeitet maximal Teilzeit und versorgt ansonsten zu Hause die Kinder. „Wenn jetzt beispielsweise der Hauptverdiener stirbt, kommt der Schwächere – also meist die Frau – ganz schnell in existenzielle finanzielle Nöte.“

Risikolebensversicherung als Pflichtschutz

Eine Risikolebensversicherung sollte deshalb gerade für unverheiratete Paare mit Kindern ein Pflichtschutz sein, oftmals ist sie sogar der einzige Weg, den Hinterbliebenenschutz preiswert zu regeln. Sie ist deshalb so günstig, weil sie ein reiner Todesfallschutz ist und kein Sparvertrag, hier wird nicht wie bei der Kapitallebensversicherung Todesfallschutz und Sparleistung vermischt. Stirbt der Kunde, zahlt der Versicherer die Versicherungssumme aus. „Beim Abschluss sollte auf eine angemessen hohe Versicherungssumme von mindestens fünf Brutto-Jahresgehältern geachtet werden“, betont Dieter Sprott. Die Laufzeit sollte sich an einem Zeitpunkt orientieren, an dem die Kinder beruflich auf eigenen Beinen stehen können.

Auf die richtige Vertragsgestaltung achten

Wenn man auf die richtige Vertragsgestaltung achtet, fallen die Leistungen aus einer Risikolebensversicherung nicht unter die Erbschaftssteuer. Üblicherweise versichert der Versicherungsnehmer sein Leben und setzt seinen Partner als Bezugsberechtigten ein. Unter dem Aspekt der Erbschaftssteuer ist dies aber nicht die optimale Lösung. „Bei einer Risikolebensversicherung sollten Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sein. Nur dann sind die Leistungen erbschaftssteuerfrei“, erläutert Dieter Sprott.

Beispiel: Herr A. als Hauptverdiener möchte seine Familie mit einer Risikolebenspolice absichern. Bezugsberechtigt ist in diesem Fall seine unverheiratete Partnerin Frau B. Falls Herr A. selbst als Versicherungsnehmer fungiert, handelt es sich bei der ausgezahlten Versicherungsleistung an Frau B. um einen Erwerb von Todes wegen, der unter das Erbschaftssteuergesetz fällt. Die Lösung: Frau B. ist selbst Versicherungsnehmerin und Bezugsberechtigte, sie zahlt also quasi die Beiträge. Stirbt Herr A., erhält Frau B. die Versicherungsleistung aus einem von ihr selbst abgeschlossenen und mit eigenen Beiträgen bezahlten Versicherungsvertrag. Die Leistung gilt dann nicht als Erwerb von Todes wegen. Folge: Erbschaftssteuer fällt nicht an.

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