(dmd). Erst starb der Hund durch einen Unfall. Als Folge davon wurde die Besitzerin psychisch krank. Nichtsdestotrotz steht ihr rechtlich kein Schmerzensgeld zu. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem verhandelten Fall hatte eine Hundebesitzerin geklagt, deren Tier beim Gassi-Gehen von einem Traktor überrollt wurde und anschließend eingeschläfert werden musste. Die Halterin forderte daraufhin Ersatz für Tierarzt- und Anwaltskosten sowie den Kauf eines neuen Hundes. Zudem machte sie Schmerzensgeldanspruch geltend, da sie in Folge des Unfalls unter Anpassungsstörungen und Depressionen gelitten habe. Dadurch sei eine viermonatige medikamentöse Behandlung nötig gewesen.
Die Richter lehnten das Schmerzensgeld ab. Dieses gebe es nur bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder besonders nahestehenden Menschen. Nicht jedoch bei einem Hund. Auch den geforderten Schadenersatz billigten die Richter nur zu 50 Prozent. Die Frau müsse sich wegen der allgemeinen Tiergefahr eines frei laufenden Hundes eine Mitschuld zurechnen lassen, zitiert der Deutsche Anwaltverein aus dem Urteil. (Az.: VI ZR 114/11)