Rechtsprechung: Auch Fußgänger haften mit

(dmd). Die Fußgänger sind die schwächeren, also haftet bei einem Unfall der Autofahrer mit. Jedoch nicht immer. Verhält sich ein Fußgänger so leichtsinnig, dass ein Unfall beinahe nicht mehr zu vermeiden ist, macht er sich auch schuldig – und haftet unter Umständen sogar alleine. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm.

In dem dort bearbeiteten Fall wollte ein Fußgänger eine vielbefahrene Straße an einer Stelle überqueren, an der es keinen Überweg gab. Dadurch habe er sich in unverantwortlicher Weise selbst gefährdet, daher treffe das alleinige Verschulden für den folgenden Unfall ihn, urteilten die Richter. In einem solchen Fall trete die Betriebsgefahr des Autos zurück und der Fußgänger müsse für den gesamten Schaden aufkommen, zitiert der Deutsche Anwaltsverein das Urteil.

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