(dmd). Schweben überall Schneeflöckchen auf den Asphalt, ist es fast unmöglich für die Gemeinden, sämtliche Straßen frei zu halten. Muss auch nicht sein – dies erwies nun ein Urteil des Landgerichtes Coburg, zitiert von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im verhandelnden Fall kam ein Autofahrer nachts wegen Glätte von einer nicht gestreuten Kreisstraße ab. Den Unfallschaden wollte die Halterin des Fahrzeugs von der Gemeinde ersetzt haben, da ihrer Meinung nach noch mehrere Unfälle in dieser Nacht passierten und es somit einen Unfallschwerpunkt gegeben habe. Allerdings konnte sie keinen weiteren Unfall nennen. Und auch die Rufbereitschaft der Gemeinde war in Alarmbereitschaft, musste aber nicht streuen, da sie keinen Bedarf sah.
Die Richter sahen keine grundsätzliche Pflicht sämtliche Verkehrswege zu streuen, vor allem, wenn ein nur geringes Verkehrsaufkommen besteht, wie das bei Kreisstraßen häufig der Fall sei. Doch auch bei einer Verletzung der Streupflicht wäre eine Haftung des Landkreises ausgeschlossen wäre – denn der Fahrer war viel zu schnell unterwegs. (AZ: 22 O 729/11)