PHYSIOTHERAPEUTEN: Vorsicht, wenn Patienten Geräte selbständig nutzen

Ein Fall, wie er jeden Tag passieren kann: Ein Patient benutzt im Rahmen der Behandlung selbständig ein Gerät und verletzt sich dabei. Welche Sicherheitsvorkehrungen der Physiotherapeut treffen muss, um eine Haftung auszuschließen, ist einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entnehmen.

Werden dem Patienten im Rahmen der physiotherapeutischen Behandlung Geräte zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt, zum Beispiel zur Teilnahme an einem Funktionstraining, sind demnach folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Vor der ersten Nutzung muss der Patient eine Einweisung in das Gerät erhalten.
  • Der Therapeut muss die erfolgte Einweisung nachweisen können. Er sollte sie also in den Behandlungsunterlagen vermerken und am besten auch vom Patienten durch Unterschrift bestätigen lassen.
  • Nicht zwingend notwendig, aber hilfreich ist es, Hinweisschilder aufzustellen, die eine Nutzung der Geräte ohne vorherige Einweisung untersagen.
  • Die Geräte werden regelmäßig gewartet; dies wird von der Service- oder Herstellerfirma dokumentiert.

Diese Pflichtenliste ergibt sich aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburgs vom 13.2.2009 (6 U 212/08) , das unlängst die Klage einer Patientin auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Inhaber einer physiotherapeutischen Praxis abwies. Die Patientin war beim Betreiber in Behandlung und nahm am Funktionstraining teil. Bei der eigenmächtigen Benutzung eines Laufbandes stürzte sie und zog sich dabei schwere Quetschungen an der linken Hand und am Unterarm sowie Prellungen zu.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Betreiber seine Pflichten ausreichend erfüllt. Vor Beginn des Trainings wies er seine Patienten grundsätzlich in die zu benutzenden Geräte ein. Dies war auch im Fall der gestürzten Patientin geschehen. Jedoch gehörte das von ihr benutzte Laufband nicht zu den für das Funktionstraining vorgesehenen Geräten. Der Sturz der Patientin war daher allein auf ihr nicht berechtigtes, unvorsichtiges und eigenmächtiges Verhalten zurückzuführen. Zum einen hatte sie keinerlei Veranlassung, das Laufband zu benutzen.

Zum anderen hatte sie vor der Nutzung weder um eine Einweisung gebeten noch auf die Gebrauchsanweisung des Gerätes geachtet oder sich mit der Funktion des Gerätes vertraut gemacht.

Da der Betreiber nicht mit dem eigenmächtigen Verhalten der Patientin rechnen musste, sei ihm keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Er müsse weder besondere Vorkehrungen gegen eine unberechtigte Benutzung treffen noch könne verlangt werden, dass ständig eine Aufsichtsperson zugegen ist, die dies verhindert, betonte das Gericht. (pa 10/2009)

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