Pflegende Ehefrau geht nach Sturz leer aus

(rgz). Besteht zwischen einem Unfall eines pflegenden Familienangehörigen und der Pflegetätigkeit kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, so ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht zur Leistung verpflichtet. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe mit Urteil vom 9. August 2012 entschieden (Az.: S 1 U 4760/11).

Kein Zusammenhang zur „Grundpflege“

Zur Vorbereitung eines Krankentransports ihres Mannes war die Ehefrau zwei Stunden vor dem Transport in das Obergeschoss der Wohnung gegangen. Bei den Vorbereitungen stürzte sie die Treppe hinunter, wobei sie sich zahlreiche Verletzungen zuzog. Pflegende Familienangehörige gehören unter bestimmten Voraussetzungen zu dem versicherten Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit der Begründung, dass sie zum Zeitpunkt ihres Unfalls keine den Versicherungsschutz begründende Pflegetätigkeit ausgeübt habe, weigerte sich die Berufsgenossenschaft jedoch, der Ehefrau für den Vorfall Versicherungsschutz zu gewähren.

Zu Recht, urteilte das Karlsruher Sozialgericht: Denn die Handlungen zur Vorbereitung des Transports des Ehemanns ins Krankenhaus standen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der täglichen Grundpflege. Auch einen zeitlichen Zusammenhang sahen die Richter angesichts einer Differenz von zwei Stunden als nicht erfüllt an.

Kosten ambulanter und stationärer Pflege nur teilweise gedeckt

Die Pflege durch Familienangehörige in der häuslichen Umgebung ist in Deutschland am häufigsten – entweder pflegen Angehörige alleine oder erhalten Unterstützung durch ambulante Dienste. Die Kosten einer ambulanten oder stationären Pflege werden durch die gesetzliche Pflegeversicherung nur teilweise abgedeckt. Der Fehlbetrag muss zunächst von der Rente und dann vom Vermögen des zu Pflegenden bestritten werden. Sind diese Ressourcen verbraucht, müssen Kinder für ihre Eltern aufkommen. Christian Gatt von den Ergo Direkt Versicherungen: „Eine private Pflegezusatzversicherung ist unerlässlich, um die finanziellen Belastungen im Falle der Pflegebedürftigkeit zu decken.“

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