Nicht nur aufgrund der teilweise immensen Unkosten ist die Unterbringung von pflegebedürftigen Menschen im Altersheim für viele Familien nicht realisierbar. Auch die persönlichen Wünsche der Betroffenen machen dies oft unmöglich, weil sie in den vorwiegenden Fällen in ihrer gewohnten Umgebung bleiben möchten. Von der 24-Stunden-Pflege durch ausländisches Fachpersonal über Einzelpflegekräfte bis hin zur häuslichen Pflege durch Angehörige gibt es verschiedene Möglichkeiten, um Pflegebedürftige Zuhause zu versorgen. Finanzielle Hilfe vom Staat erleichtert das Vorhaben.
Die ambulante Pflege
Laut § 37 SGB V haben pflegebedürftige Menschen einen Anspruch auf eine ambulante Krankenpflege. Die gesetzliche Pflegeversicherung kommt allerdings nur für die Grundpflege auf. Die Kosten für Pflegedienste übersteigen die gesetzlich zugesicherten Summen in einer Vielzahl von Fällen. Eine private Zuzahlung ist oft unumgänglich. Ambulante Pflegekräfte übernehmen generell eine Gastrolle im privaten Haushalt, um pflegebedürftige Menschen zu pflegen. Ambulante Pflegedienste sind ideal, um Angehörige zu unterstützen und Familien den Alltag zu erleichtern. Trotz Pflegebedürftigkeit können Betroffene in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Folgende vier elementare Punkte gehören zum Leistungsangebot:
- Grundpflege: Hilfe beim Ernähren, Körperpflege, Unterstützung der Mobilität
- Beratung: Beraten von Betroffenen und Angehörigen bei pflegerischen Fragen; Vermittlung von diversen Diensten wie Fahrdienst oder Essensauslieferung
- Hauswirtschaftliche Versorgung: kochen, einkaufen, reinigen
- Häusliche Krankenpflege: nach 37 SGB V
Die 24-Stunden-Pflege
Eine Alternative zum ambulanten Pflegedienst ist die privat finanzierte 24-Stunden-Pflege. Da die Kosten für deutsche Pflegedienste das Budget vieler Betroffenen oft um ein Vielfaches übersteigen, greift eine wachsende Zahl auf ausländische Pflegekräfte zurück. Fachpersonal aus dem europäischen Ausland wie Polen ist aufgrund der niedrigen Stundenlöhne besonders gefragt. Die rechtskonforme Realisierung wird durch die EU-Dienstleistungsfreiheit möglich. Diese Regelung besagt, dass Unternehmen innerhalb der EU Angestellte an ausländische Erfüllungsorte entsenden dürfen, um dort Leistungen zu erbringen. Ein Beispiel ist die Altenpflege. Für die 24-Stunden-Pflege arbeiten in Deutschland bereits über 100.000 Pflegerinnen und Pfleger aus dem EU-Ausland. Eine zentrale Verbindung zwischen ausländischem Pflegepersonal und deutschen Pflegebedürftigen und dessen Angehörige stellen vermittelnde Agenturen dar. Als Beispiel dient die Pflegekraftvermittlung SunaCare, die qualifizierte ausländische Fachkräfte für die häusliche Pflege vermittelt und eine „anerkannte Alternative zum Altenheim“ darstellt. Wie es bei dieser Agentur selbstverständlich ist, sollten Betroffene stets darauf achten, dass die Pflegekräfte über die sogenannte A1 Bescheinigung verfügen. Dieses Dokument bestätigt die Legalität der Beschäftigung und Sozialversicherung.
Selbstständige Einzelpflegekräfte
Im Vergleich zu Pflegepersonal bei ambulanten Pflegediensten arbeiten Einzelpflegekräfte selbstständig. Das ausgebildete Fachpersonal muss über eine vertragliche Vereinbarung mit Pflegekassen verfügen, um in der häuslichen Pflege tätig werden zu dürfen. Beauftragt werden diese selbstständigen Pflegekräfte durch einen Pflegevertrag, der Umfang, Art und Vergütung der Pflegearbeit beinhaltet und regelt. Abgerechnet wird allerdings nicht zwischen Pflegekraft und Pflegebedürftigen, sondern zwischen Pflegekassen und Pflegekraft.
Unterstützung für pflegende Angehörige
Ist die Pflege durch Angehörige aus finanziellen oder persönlichen Beweggründen gewünscht, sollten betroffene Familien nicht auf die Hilfe des Staates verzichten. Verschiedene Möglichkeiten zur Entlastung bestehen. Pflegende, berufstätige Angehörige werden vom Staat in verschiedener Hinsicht gefördert. Hier drei wesentliche Lösungen:
- Familienpflegezeit: Pflegende Angehörige können dabei ihre Wochenarbeitszeit beim jeweiligen Arbeitgeber reduzieren. So soll die Pflege des Verwandten sichergestellt werden. Pro Woche lässt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf 15 Stunden verringern. Maximal zwei Jahre kann die Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden.
- Pflegezeit: Hierbei besteht ein Anspruch auf sozialversicherte Freistellung von der beruflichen Tätigkeit. In dieser Zeit müssen die pflegenden Berufstätigen nicht arbeiten, um sich auf die häusliche Pflege konzentrieren zu können ohne dabei auf Versicherungsschutz zu verzichten. Die arbeitsfreie Zeit beträgt maximal sechs Monate. Während dieser Pflegezeit wird kein Gehalt bezogen.
- Verhinderungspflege: Sind pflegende Angehörige einmal krank oder benötigen Urlaub, kann für diese Abwesenheitszeiten Ersatzpflege beansprucht werden. Diese sogenannte Verhinderungspflege wird für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr eingeräumt. Die Pflegeversicherung kommt für die Kosten auf.
Finanzielle Hilfe bei Pflegestufe 0
Können Menschen trotz erheblicher Einschränkung des Alltags nicht in Pflegestufe 1 eingestuft werden, werden sie Pflegestufe 0 zugeordnet. Diese Personengruppe kann Sachleistungen und Pflegegeld in Anspruch nehmen. Mit dem Pflegegeld soll die persönliche Pflege der entsprechenden Person gesichert werden. Verfügen können Betroffene darüber nach Bedarf. Beispielsweise lässt sich das Geld zur finanziellen Entschädigung von pflegenden Personen einsetzen. Die Leistungshöhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe. Kombinationsleistungen bestehend aus Pflegegeld und Sachleistungen sind ebenfalls denkbar. Im PDF zum Thema „Pflegen zu Hause“, das auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung gestellt wird, finden Versicherte unter anderem folgende hilfreiche Übersicht über die individuellen Leistungsansprüche.