Die Patientenverfügung ist nach jahrelanger intensiver Diskussion durch das "Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes" in § 1901 a BGB gesetzlich geregelt. Das Gesetz baut im wesentlichen auf die bisherige, durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägte Rechtslage auf. Nach der Regelung kann jeder im Voraus festlegen, ob und wie er später ärztlich behandelt werden will, falls er seinen Willen nicht mehr äußern kann. Die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen trat am 01.09.2009 in Kraft.
Patientenverfügung – Was zu beachten ist
- Eine Patientenverfügung kann nur von einem Volljährigen errichtet werden.
- Die Verfügung muss schriftlich getroffen und eigenhändig unterschrieben sein
- Eine vorangegangene ärztliche Aufklärung ist nicht erforderlich, allerdings ist eine entsprechende ärztliche Beratung vor Errichtung der Patientenverfügung sinnvoll.
- In gewissen Abständen sollte die Patientenverfügung überprüft werden, ob die Festlegungen darin der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entsprechen und den Willen des Verfügenden noch ausreichend zur Geltung bringen.
- Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Ergänzend zur Patientenverfügung sollte stets eine Vorsorgevollmacht einer Person ihres Vertrauens erteilt werden. Die Vertrauensperson wird dadurch bevollmächtigt, den Verfügenden in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorge, Vermögenssorge, in Fragen der Aufenthaltsbestimmung und bei Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern zu vertreten.
Über lebensverlängernde Massnahmen selbst entscheiden – Was kann in einer Patientenverfügung insbesondere geregelt werden
- Den Abbruch von lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen, sofern entsprechende medizinische Voraussetzungen gegeben sind.
- Die Untersagung des Abbruchs lebensverlängernder intensiv medizinischer Maßnahmen.
- Die Durchführung fachgerechter Schmerz- und Symptombehandlung.
- Den Wunsch in Würde und möglichst zu Hause bzw. in vertrauter Umgebung zu sterben.
Bei Eintreten einer Situation, in dem der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann, müssen Betreuer und Bevollmächtigte des Patienten anhand der Patientenverfügung überprüfen, ob die Situation eingetreten ist, die in der Verfügung beschrieben ist. Falls dies der Fall ist, sind sie verpflichtet, den Willen des Betroffenen durchzusetzen. Ihre Aufgabe ist es dann, entsprechend dem niedergeschriebenen oder mutmaßlichen Patientenwillen ärztliche Maßnahmen zu genehmigen oder zu untersagen. Hierbei werden Entscheidungen über ärztliche Maßnahmen im Dialog zwischen Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch angezeigt ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten, möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger und sonstiger Vertrauenspersonen. Sind sich Arzt und Betreuer oder Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es keiner Einbindung des Gerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen die Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Kann ein Patient zum Abschluss einer Patientenverfügung gezwungen oder hierzu vertraglich verpflichtet werden?
Ein Betroffener kann nicht zum Abschluss einer Patientenverfügung gezwungen oder im Rahmen von Verträgen mit Pflegeheimen hierzu vertraglich verpflichtet werden. Der Betroffene sollte in einer Patientenverfügung ggf. auch die Frage einer Organspende sowie Wünsche und Anordnungen bezüglich der seelsorgerischen Betreuung oder Information bestimmter Dritter über den Gesundheitszustand aufnehmen. (RA U. Haas, Worms 03/10)