Die Transplantationsmediziner und Geschäftsführer der gemeinnützigen Gesellschaft für Transplantationsmedizin Mecklenburg-Vorpommern (GTM-V gGmbH), Dr. Axel Manecke und Dr. Frank-Peter Nitschke, haben in Kooperation mit der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern und dem Notar Dr. Albert Block dazu ein neues Informationsblatt erstellt. Dieses enthält Regelungen und Formulierungsvorschläge zur Organ- und Gewebespende in Patientenverfügungen und soll dadurch im Ernstfall Konflikte in der Umsetzung des Patientenwillens verhindern. Gleichzeitig dient es zur Information über das Thema der Spende von Organen und Geweben nach dem Tod. „Die Qualität einer Patientenverfügung ist unter anderem daran zu erkennen, ob der bestehende Konflikt zwischen Organspende und Patientenverfügung im Interesse des Mandanten klar geregelt worden ist“, sagte Dr. Albert Block.
Patientenverfügung verhindert oftmals eine Organ- und Gewebespende
Nahezu alle im Internet abrufbaren Formulierungsvorschläge von Patientenverfügungen, gleichgültig ob von offizieller Stelle oder von privaten Drittanbietern, sprechen die Möglichkeit einer Organ- und/oder Gewebespende und insbesondere auch deren mögliche Differenzierung nicht an. Aufgrund der inhaltlich unvollständigen Formulierungen in den Patientenverfügungen und allgemeiner Informationsdefizite kommt es häufig zur Ablehnung einer Organ- und Gewebespende – oftmals auch entgegen der Entscheidung der Verstorbenen.
„Ein entscheidender Konfliktpunkt in Patientenverfügungen ist der Begriff der Therapielimitierung zur Vermeidung einer Lebensverlängerung bei Patienten. Hier wird der Begriff ‚Therapie‘ gleichgesetzt mit Maßnahmen, die sowohl zur Durchführung einer Hirntoddiagnostik dienen, als auch im Falle einer Organentnahme zur Aufrechterhaltung der Organfunktionen nach dem Hirntod“, erklärte Dr. Frank-Peter Nitschke.
Ein Mensch verstirbt, wenn die Organfunktionen versagen, in der Regel durch ein Herzversagen. Ursächlich kann hierfür jedoch auch das Ausfallen anderer Organe sein. Bei einer schweren, nicht behandelbaren Schädigung des Gehirns mit folgendem unumkehrbaren Funktionsausfall kommt es ebenfalls letztendlich zu einem Herzversagen. Gehirnschädigungen können und müssen eindeutig diagnostiziert werden. Hier wird bei diesem nichtumkehrbaren Funktionsausfall die Diagnose Hirntod gestellt. „Diese Diagnose kann jedoch nur gestellt werden, wenn unter intensivmedizinischen Maßnahmen eine Herz-Kreislauffunktion aufrechterhalten wird“, betonte der Transplantationsmediziner. „Diese stellen keine Therapiemaßnahme dar.“
Nach Eintreten des Hirntodes muss der Wille des Verstorbenen bzw. der Angehörigen zu einer Organ- bzw. Gewebespende in Erfahrung gebracht werden. Im Falle einer Zustimmung zu einer Organspende stellen die herz- und kreislaufunterstützenden Behandlungen bis zur Organentnahme ebenfalls keine Therapie dar. Somit stehen auch die in Patientenverfügungen festgelegten Therapielimitierungen nicht im Widerspruch zu einer Organ- bzw. Gewebespende. „Viele Ärzte gehen aktuell jedoch davon aus, dass die Patientenverfügung aufgrund ihrer höheren Wertigkeit eine Organ- oder Gewebeentnahme ausschließt, auch wenn die Bereitschaft hierzu vorliegt. Es geht im Kern also um eine Klärung der Begrifflichkeiten“, hob Nitschke hervor.
Das neue Informationsblatt (s. Anlage) enthält grundsätzliche Hinweise und Regelungen zur Organ- und Gewebespende in Patientenverfügungen sowie Formulierungsvorschläge, die den Willen im Erkrankungs- und Sterbefall deutlich machen. Darüber hinaus wird über häufige Fragen und Irrtümer aufgeklärt. „Eine Konkretisierung der Begriffe in Patientenverfügungen ist zwingend notwendig. Dafür haben wir konkrete Vorlagen* erarbeitet, die unnötige Kontroversen in einer schwierigen Phase für alle Beteiligten verhindern sollen“, unterstrich auch Dr. Axel Manecke.
„Die Übersicht zu der Problematik von Organ- und Gewebespenden in Patientenverfügungen ist gleichermaßen für unsere Mandanten und Notarkollegen geeignet, um sich mit der Thematik vertraut zu machen und die notariellen Urkunden bei Bedarf entsprechend anzupassen“, betonte der Geschäftsführer der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern, Dr. Niclot von Stralendorff. „Aus diesem Grunde haben wir die Informationsblätter bundesweit an alle Notarkammern versendet.“
Den eigenen Willen klar dokumentieren
Über 10.000 Patienten warten gegenwärtig in Deutschland sowohl auf ein Organ- als auch auf ein Gewebetransplantat. Die Ärzte sind gesetzlich verpflichtet, nach dem Tod das Thema der Spende von Organen und Geweben mit den Angehörigen zu besprechen. Allgemein steht die Bevölkerung diesem Thema positiv gegenüber. In der Praxis sieht es aber anders aus, bei ca. 80 Prozent der realisierten Spenden ist der Wille des Verstorbenen nicht bekannt. Hier kommt der Patientenverfügung als ein Werkzeug der Bekundung des Selbstbestimmungsrechtes eines jeden Menschen eine wichtige Bedeutung zuteil. In der Patientenverfügung kann die Bereitschaft für oder gegen eine Organ- und Gewebespende hinterlegt werden. In den letzten Jahren hat die Zahl der Erstellung von Patientenverfügungen deutlich zugenommen. Häufig bleibt die Frage nach einer Spende nach dem Tod dort unbeantwortet oder wird nur für die Organspende geregelt, nicht jedoch für die Gewebespende.
„Die Angst vieler Mandanten vor einer Regelung der Organ- und Gewebespende ist aus Sicht eines Notars völlig unbegründet. Das deutsche Transplantationsgesetz stellt an die Organ- und/oder Gewebespende die höchsten Maßstäbe und gibt einen rechtsicheren Rahmen vor“, so Dr. Albert Block. „Der Notar als Organ der vorsorgenden Rechtspflege soll dabei den Willen der Mandanten – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Kollision der Patientenverfügung mit dem Wunsch nach einer Organ und/oder Gewebespende – ermitteln und einer interessengerechten Lösung zuführen.“
Mit der Veröffentlichung des Informationsblattes erneuern die beiden Transplantationsmediziner ihren Appell an alle Menschen, sich zu Lebzeiten mit diesem Thema auseinanderzusetzen, eine klare Entscheidung zu treffen und diese zu dokumentieren, damit im Todesfall die Angehörigen den Willen des Verstorbenen entsprechend umsetzen können. „Das Informationsblatt soll mithelfen, über die Organ- und Gewebespende zu informieren, Missverständnisse zwischen der Therapielimitierung zur Vermeidung einer Lebensverlängerung und der Bereitschaft zur Spende von Organen und Gewebe auszuräumen“, erklärten Nitschke und Manecke.
Hintergrund
Die Transplantationsmedizin unterscheidet eine Organ- von einer Gewebespende. In der Bevölkerung ist dagegen häufig nur die Organspende bekannt, obwohl die Gewebespende seit 2007 im bundesweiten Transplantationsgesetz juristisch mit verankert ist und weitaus häufiger vorkommt. Mehr als ca. 56.000 Gewebetransplantationen werden jährlich in Deutschland durchgeführt. 2018 gab es bundesweit 955 Menschen, die nach ihrem Tod Organe gespendet haben. Irreführend ist auch die Bezeichnung „Organspendeausweis“, in dem die Menschen ihren Willen sowohl zur Organ- als auch zur Gewebespendebereitschaft dokumentieren können.
Die 2015 in Rostock gegründete Gesellschaft für Transplantationsmedizin Mecklenburg-Vorpommern (GTM-V gGmbH) ist eine gemeinnützige Gesellschaft. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist im nichtkommerziellen Bereich der Gewebemedizin tätig. Als einer der zentralen Ansprechpartner im Bereich der Gewebespende im Nordosten Deutschland erhielt die GTM-V im vergangenen Jahr 3.351 Meldungen von potenziellen Spendern.
In der Patientenverfügung wird eigenverantwortlich geregelt, welche ärztlichen Maßnahmen im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalles erwünscht sind und welche nicht. Mit einer Vorsorgevollmacht wird jemand beauftragt, dies stellvertretend umzusetzen, wenn man dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.
* Vorschläge zur Regelung des Spannungsverhältnisses zwischen Organ/Gewebespende
und Patientenverfügung
a) Regelung zur Organ- und Gewebespende
„Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu. Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod (sog. vermuteter Hirntod) als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche (insb. intensivmedizinische) Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, gestatte ich ausnahmsweise für den Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige (Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung dieser Maßnahmen zur Bestimmung des Hirntodes nach den Richtlinien der Bundesärztekammer und zur anschließenden Entnahme der Organe.
Unabhängig von meiner Organspendeverfügung bin ich ausdrücklich mit der Spende meines Gewebes (z. B. Herzklappen, Hornhaut, Knochen, Bindegewebe, Blutgefäße etc.) nach meinem Tod zu Transplantationszwecken einverstanden.“
b) Konkretisierung intensivmedizinische Maßnahmen
„… Kommt eine Organspende medizinisch in Frage, gestatte ich die kurzfristige Durchführung intensivmedizinischer Maßnahmen, wobei diese aber nicht länger als *** Stunden fortgeführt werden sollen.“
Anlage
Informationsblatt Patientenverfügung zur Organ- und Gewebespende
Foto Gewebepräparation: GTM-V
Mehr als 10.000 Patienten in Deutschland warten zurzeit sowohl auf ein Organ- als auch auf ein Gewebetransplantat. In der Gewebebank Rostock im Biomedizinischen Forschungszentrum Rostock (BMFZ) werden aus einem entnommenen Herzen hochwertige Transplantate aufbereitet, vor allem Herzklappen.
Foto Augenhornhaut: GTM-V/Joachim Kloock
In der Gewebebank Rostock wird eine Augenhornhaut präpariert, die später einem Patienten mit einer ernsthaften Augenerkrankung eingesetzt werden kann. Nach wie vor müssen viele Transplantationszentren ihre Augenhornhäute aus dem Ausland beziehen bzw. die Patienten lange Wartezeiten in Kauf nehmen.
GTM-V – Gesellschaft für Transplantationsmedizin Mecklenburg-Vorpommern gGmbH
Geschäftsführer: Dr. med. Frank-Peter Nitschke/Dr. med. Axel Manecke
Wilhelm-Külz-Platz 3, 18055 Rostock
T +49 381-444 30 50
E frank-peter.nitschke@gtm-v.de
E axel.manecke@gtm-v.de
Wissenschaftliche Ansprechpartner:
Dr. med. Axel Manecke
axel.manecke@gtm-v.de
Tel. +49 381-444 30 50