Nicht Pflicht: Notstopp-Funktion für Poller und Schranken

(dmd). Wer nicht gut hinschaut, hat selbst den Schaden. Dies ergab jetzt Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes, bei dem es um verkehrstechnische Barrieren wie Poller und Schranken ging. Eine Fahrerin hatte geklagt, weil sie den durch einen Poller verursachten Schaden an ihrem Auto vom Betreiber der Barriere bezahlen lassen wollte.

Das Unglück passierte an einer eingeschränkt befahrbaren Straße. Die Frau hatte die Anlage zum Stopp der nicht erlaubten Fahrzeuge für nicht im Betrieb befindlich gehalten und war einem vorausfahrenden Auto gefolgt, ohne auf das Warnschild „einzeln befahren“ zu achten. Sie verlangte daraufhin vom Betreiber der Anlage die Reparatur des Schadens.

Laut dem Gericht ist der Betreiber mit der Montage des Schildes seiner Verkehrssicherungspflicht jedoch ausreichend nachgekommen. Es sei nicht erforderlich, die Sperranlage so zu konstruieren, dass sich der Poller wieder absenke, wenn sich ein Fahrzeug unberechtigterweise nähere. Die Klage der Autofahrerin auf Schadenersatz wurde daher laut der Deutschen Anwaltshotline abgewiesen. (Az.: 4 U 54/11-16)

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