Leser fragen – Experten antworten: Maximale Parkdauer?

(dmd). Frage: „Ein Bekannter sagte mir letztens, dass ich auch ein korrekt angemeldetes Fahrzeug nicht länger als 14 Tage an einer Stelle im öffentlichen Raum parken darf. Stimmt das?“

Antwort von Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrzeug-Experte des TÜV Rheinland: „Das Abstellen von Pkw auch über einen längeren Zeitraum als 14 Tage ist in der Regel kein Problem. Ausnahme ist natürlich ein nicht ordnungsgemäß angemeldetes Fahrzeug. Diese darf überhaupt nicht im öffentlichen Bereich abgestellt sein, sondern muss auf einem privaten Grundstück geparkt werden.

Die von Ihnen erwähnte 14-Tage-Frist für angemeldete Fahrzeuge kennt man vor allen Dingen von Anhängern, insbesondere dann, wenn sie mit Werbung versehen sind. Die Behörden achten verstärkt darauf, dass solche Fahrzeuge nicht dauerhaft im Verkehrsraum abgestellt werden. Vor allem dann nicht, wenn sie zum Beispiel durch das Abstellen auf einem Parkplatz den eigentlichen Sinn des Parkraums einschränkten oder sogar unmöglich machen.

Stehen Anhänger mit aufgebrachter Werbung länger als 14 Tage auf einer Stelle, liegt eine Sondernutzung des Verkehrsraums vor. Eine solche ist auf jeden Fall genehmigungspflichtig.

Das gilt auch für das Parken von Wohnwagen, wenn sie vom Zugfahrzeug abgekoppelt sind. Auch ein solcher darf nicht länger als zwei Wochen auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt werden, sonst wird ein Bußgeld fällig. Anders verhält es sich bei Wohnmobilen. Sind sie korrekt angemeldet dürfen sie wie Pkw unbegrenzt abgestellt werden.“

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