„Die Behandlung von Krebs darf keine Kostenfrage sein. Dennoch fällt eine aktuelle Studie auf, die Aufwendungen für eine komplementärmedizinische Versorgung mit der einer konventionellen vergleicht“, sagt Prof. Dr. András Szász, Begründer der Oncothermie. Er bezieht sich auf die Untersuchung der University of Applied Sciences Leiden/Niederlande. Sie zeigt, dass komplementärmedizinische Versorgung nicht nur kostengünstiger sei, „sondern mindestens ebenso effektiv ist wie konventionelle Medizin.“ In diesem Zusammenhang weist Prof. Dr. András Szász darauf hin, dass die Erstattung der Kosten für alternative Behandlungsmethoden zwar immer wieder verweigert wird. Damit müsse sich ein Patient nicht in jedem Fall zufriedengeben. Es komme auf den Einzelfall an-. Oft finde sich in den Abrechnungen der Versicherer nur eine Kurzbegründung der Ablehnung. Sie bezieht sich meist auf gesetzliche Regelungen, die einer Leistungserstattung generell entgegenstehen. „Sie erwecken den falschen Eindruck, es gäbe einen abschließenden Leistungskatalog, der komplementärmedizinische Therapie grundsätzlich ausschließt. Ein solcher Katalog existiert nicht.“
Vielmehr sei individuell zu betrachten, ob eine Leistung oder ein Medikament medizinisch notwendig und erstattungsfähig sind. Szász nennt Entscheidungen der jüngeren Rechtsprechung, die etwa Hyperthermie-Behandlungen positiv beurteilen. So führte die Hannoveraner Kanzlei armedis ein Verfahren vor dem OLG Naumburg: Im Urteil vom 26. 6. 2014 (Aktenzeichen: 4 U 56/13) wird die Kostenerstattung einer loco-regionalen Hyperthermie-Behandlung bei Nierenzellkarzinom zumindest teilweise bejaht. Auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. 2. 2013 (AZ:1 BvR 2045/12) ist ein Indiz, dass die Übernahme der Kosten für Komplementärmedizinisch nicht pauschal abgelehnt werden kann. So hatte eine Krebs-Patientin die Krankenkasse aufgefordert, für eine kombinierte Immuntherapie (Hyperthermie, onkolytische Viren, dendritische Zellen) – nach Operation und Chemotherapie – zu zahlen. Das Landessozialgericht in Hessen lehnte ab. Die Patientin sei bereits konventionell nach allgemein anerkannten, medizinischen Standards entsprechenden Leitlinien behandelt worden. Das BVerfG hob das Urteil des LSG auf. In der Begründung heißt es, dass die dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung zu vergleichen ist mit dem, was die alternative Behandlungsmethode leisten kann.