(dmd). Nicht ohne Grund ist der Erste-Hilfe-Kurs ein Muss beim Führerscheinerwerb. Er hilft im Notfall Leben zu retten. Doch danach verstreichen die Jahre. Jedes einzelne nimmt noch mehr Details des erlernten Wissens mit sich. Übrig bleibt am Ende fast gar nichts. Oder, die andere Situation: Man kommt zu einem Unfall, erinnert sich zwar gut, was jetzt zu tun wäre, um den Verletzten zu helfen – traut sich aber nicht, aus Angst, es könnte einem ein Fehler unterlaufen und man würde sich damit strafbar machen. Doch genau das Gegenteil ist der Fall.
Sollte einem Ersthelfer tatsächlich ein Fehler unterlaufen, so ist dies nicht strafbar, weil nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt wurde. Wer nichts tut, macht sich hingegen tatsächlich strafbar. Unterlassene Hilfeleistung kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Notruf doppelt abgeben – per Handy und per Notrufsäule
Neben der Absicherung der Unfallstelle und der Erstversorgung von Verletzten ist der Notruf besonders wichtig, damit die professionellen Retter so schnell wie möglich vor Ort sind. Auch wenn heute nahezu jeder ein Mobiltelefon besitzt, sollte man für die Unfallmeldung auf der Autobahn möglichst eine Notrufsäule oder auf der Landstraße ein Notruftelefon nutzen. So wird nämlich automatisch festgestellt, wo sich der Anrufer befindet. Die Rettungskräfte können dann den Unfallort präzise und ohne Suche ansteuern.
Der Notruf sollte folgende Angaben enthalten: Wo ist der Unfall passiert, wie viele Verletzte gibt es, welche Verletzungen liegen vor und wer meldet den Unfall? Nutzt man das Handy für den Notruf, sollte man die international gültige Notrufnummer 112 wählen.
Regelmäßig auffrischen
Wer unsicher ist, ob er beispielsweise noch die stabile Seitenlage oder die lebensrettende Herzdruckmassage beherrscht, kann sein Wissen in einem Erste-Hilfe-Kurs auffrischen. Die großen Hilfsorganisationen bieten neben den umfangreichen Lehrgängen für Führerscheinbewerber auch Wiederauffrischungskurse an.
Sich selbst in Gefahr begeben müssen Helfer jedoch nicht. Doch auch dann sind sie abgesichert. Wer als Ersthelfer bei einem Unfall Verletzungen erleidet, hat Anspruch auf Schadenersatz. Auch dann, wenn er sich objektiv falsch verhalten hat. Zuständig ist die örtliche Unfallkasse. Bei Sachschäden wird es etwas komplizierter, da die Regulierungsstelle davon abhängt, ob das Unfallopfer und der Ersthelfer privat oder auf dem Weg zur Arbeit oder auf einer Dienstreise unterwegs sind und wie sie selbst versichert sind. Auf seinen Kosten bleibt aber auch in diesem Fall keiner sitzen.