Gesetzgeber ohne Faible für die wilde Ehe

(djd). Die Zahl der wilden Ehen steigt in Deutschland kontinuierlich an. Das Problem dabei: Der Gesetzgeber hat für diese Form des Zusammenlebens weiterhin wenig übrig, Unterhaltsbestimmungen oder Ansprüche auf eine gesicherte Altersversorgung bestehen meist nur bei Verheirateten. Irene von Behr ist Fachanwältin für Familienrecht: „Was man als Paar ohne Trauschein alles regeln sollte, ist individuell sehr verschieden und hängt von der wirtschaftlichen Situation und den gegenseitigen wirtschaftlichen Verflechtungen genauso ab wie von den gemeinsamen Planungen – etwa ob ein gemeinsames Haus oder Kinder vorgesehen sind.“

Kniffliger Immobilienkauf

So gibt es beispielsweise bei unverheiratet zusammenlebenden Paaren keine Möglichkeit einer Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. „Bei Bedarf können die Partner aber schriftlich festlegen, dass ihnen einzelne Gegenstände, etwa das Auto, als Miteigentümer gemeinsam gehören“, so Irene von Behr. Besonders knifflig werde es, wenn Unverheiratete eine Immobilie kaufen. „Falls beide Partner für die Finanzierung des Hauses unterschiedliche Beiträge leisten, sollte man sich wegen eines Vertrags, der Regelungen für den Fall des Scheiterns der Beziehung vorsieht, anwaltlich beraten lassen“, empfiehlt die Fachanwältin aus Hamburg.

Vorsorge für den Fall der Fälle

Unverheiratete Paare sollten auch für den Fall, dass einer der Partner stirbt, eigene Vorsorgeregelungen treffen, betont Peter Krückl von den Ergo Direkt Versicherungen: „Dies ist besonders dann wichtig, wenn ein unverheiratetes Paar mit Kindern nach traditionellem Muster lebt: Der Mann verdient, die Frau arbeitet maximal Teilzeit und versorgt ansonsten zu Hause die Kinder.“ Eine Risikolebensversicherung sollte deshalb gerade für unverheiratete Paare mit Kindern ein Pflichtschutz sein, oft sei sie sogar der einzige Weg, den Hinterbliebenenschutz preiswert zu regeln. „Beim Abschluss sollte man auf eine ausreichende Versicherungssumme achten. Als Faustregel geht man von einem Versorgungsbedarf des Drei- bis Fünffachen des Jahresbruttoverdienstes aus“, so Krückl.

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