Gegenstände tauschen, leihen und verleihen

(mpt-633). Diverse Internetportale ermöglichen es Verbrauchern mittlerweile, eine nicht enden wollende Bandbreite an Gegenständen zu mieten oder zu tauschen. Das Spektrum zieht sich dabei von DVDs, Spielekonsolen und Büchern über Navigationsgeräte, Bierzeltgarnituren und Stretchlimousinen bis hin zu Kettensägen und Bohrhämmern. So lassen sich beispielsweise Technikgegenstände wie Smartphones und MP3-Player tauschen, oder aber Plüschtiere wechseln gegen eine Carrera-Bahn den Besitzer oder alte Schallplatten gegen ein Dolby-Surround-System. Ebenfalls möglich ist das Tauschen von Wohnungen und Häusern in der Urlaubszeit oder die Suche nach einem Zuhause auf Zeit. Im Internet gibt es wahre Massen an Plattformen, auf denen man sich jedoch nicht nur zum Tauschen verschiedener Produkte trifft – auch das Vermieten und Ausleihen von Gegenständen jeglicher Art wird immer beliebter.

Beim Vermieten auf einen guten Versicherungsschutz achten

Das Verleihen von Dingen war früher zwar ausschließlich Freunden, Verwandten und Nachbarn vorbehalten, ist inzwischen jeder auch unter Fremden gängige Praxis. Sie vernetzen sich online und verleihen über das World Wide Web ihre Sachen. Der Telekommunikationsverband Bitkom spricht in diesem Zusammenhang auch von einer neuen Kultur des Teilens. In einer Umfrage des Verbandes gaben 17 Prozent der internetaffinen Bundesbürger an, schon einmal persönliche Besitztümer online mit anderen geteilt zu haben. Um bei diesem Leih- und Verleihprozess allerdings auch wirklich Geld zu sparen, ist es wichtig, sich mit einer Versicherung gut zu schützen: „Leihen Verbraucher über Mietportale im Internet etwas aus, so schließen sie aber üblicherweise keinen Mietvertrag mit dem Portalbetreiber ab“, konstatiert Steffen Schermeyer, Spezialist für Versicherungsrecht bei den (http://www.ergodirekt.de) Ergo Direkt Versicherungen. „Die Plattformen stellen in der Regel nur den Kontakt zwischen Vermietern und Interessenten her, der Rest ist Sache von Mieter und Vermieter.“

Schermeyer rät daher dazu, einen schriftlichen Mietvertrag aufzusetzen, der für rechtliche Absicherung und Transparenz in der Abwicklung sorgt – und zwar sowohl auf Kunden- als auch auf Vermieterseite. Wer Gegenstände leiht, sollte auch immer darauf achten, die Produkte in unbeschädigtem Zustand zu erhalten. „Allerdings muss der Mieter seinerseits auch darauf achten, den geliehenen Artikel während der Leihdauer mit Sorgfalt zu behandeln“, erklärt Schermeyer. Der Vermieter wiederum müsse bei längerer Mietdauer und vertragsgemäßem Gebrauch der Sache durch den Mieter geringfügige Gebrauchsspuren akzeptieren. Diese Regelung gelte jedoch nur dann, wenn Mieter und Vermieter keine andere Vereinbarung getroffen hätten.

Private Haftpflichtversicherung kommt für Schäden auf

Aber was geschieht, sollte etwa der geliehene Fotoapparat hinunterfallen und danach nicht mehr voll funktionsfähig sein oder der geliehene Laptop einem umgeschütteten Wasserglas zum Opfer fallen? „Solche Schäden muss der Entleiher grundsätzlich aus eigener Tasche zahlen, es sei denn, er hat eine private Haftpflichtversicherung“, führt Steffen Schermeyer aus. „Allerdings muss man dabei darauf achten, dass der Versicherungsschutz für Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen nicht ausgeschlossen ist.“ Immerhin tangiere das viele Tarife – und zwar losgelöst davon, ob der Gegenstand unentgeltlich oder über eine kommerzielle Vermietung bezogen wurde.

Verunsicherung beim Schutz durch private Haftpflichtversicherungen

Als die wichtigste aller Versicherungen gilt die private Haftpflicht. Allerdings besitzen nur rund 70 Prozent der deutschen Haushalte eine solche Police – und ein Großteil der Verbraucher ist sich unsicher darüber, ob die Versicherung im Ernstfall auch tatsächlich den Schaden übernimmt.

So bleibt beispielsweise vielen Eltern, die für ihren Nachwuchs keinen passenden Betreuungsplatz finden, häufig nur die Betreuung der Kinder durch eine Tagesmutter. „Die Aufsichtspflicht geht auf die Tagesmutter über, aber nicht der Versicherungsschutz der Haftpflicht“, weiß die Fachanwältin für Versicherungsrecht Dr. Susanne Punsmann aus Düsseldorf. Bei der gewerblichen Ausübung der Tätigkeit als Tagesmutter bedürfe es also einer gesonderten Berufshaftpflichtversicherung. Übe eine Tagesmutter ihre Arbeit hingegen unentgeltlich aus, hafte vornehmlich die eigene private Haftpflicht. Dies gelte für alle Schäden, die sich aus einer Verletzung der Aufsichtspflicht ergeben.

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