(dmd). Steht die Laufleistung eines gebrauchten Autos in einem Online-Inserat, ohne dass der Händler „nach Angaben des Vorbesitzers“ dazu schreibt, dann muss er auch dazu stehen – selbst wenn sie nicht stimmt. Dies entschied nun das Oberlandesgericht Düsseldorf.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Gebrauchtwagen mit offenbar manipuliertem Tacho. Nach dem Kauf stellte sich heraus, dass die tatsächliche Laufleistung deutlich über dem Wert im Kilometerzähler lag. Der Verkäufer hatte in seiner Online-Anzeige den niedrigeren Wert genannt, im Kaufvertrag tauchte er jedoch nicht erneut auf. Eine Tachomanipulation konnte ihm nicht nachgewiesen werden.
Trotzdem gaben die Richter der Klage des Käufers auf Rücktritt vom Vertrag statt. Bereits die Aussage des Händlers in der Internetanzeige sei als Beschaffenheitsgarantie anzusehen. Will der Verkäufer für die von ihm gemachten Angaben nicht einstehen, so muss er das deutlich zum Ausdruck bringen. Etwa durch den klärenden Zusatz „nach Angaben des Vorbesitzers“. (Az.: I-3 W 228/12)