(djd). Die größte Reisewelle des Jahres steht vor der Tür. Die meisten Bundesbürger freuen sich auf eine planmäßige, komfortable Anreise und eine gepflegte Unterkunft in einer schönen Umgebung. Leider sieht die Realität mitunter anders aus. Unsicherheit besteht dann meist darüber, bei welchen konkreten Reisemängeln man Entschädigungen einfordern kann.
Anspruch auf Ausgleichsleistung
Beginnt der Ärger schon vor der Reise mit einer Verspätung des Fliegers, sind Ansprüche nach nationalem und internationalem Recht zu unterscheiden. Die internationale Fluggastrechteverordnung greift bei Flügen mit Start von einem EU-Flughafen zu einem beliebigen Ziel und bei Flügen von EU-Fluggesellschaften, die von einem Nicht-EU-Staat in die EU starten. Sabine Jung, Partneranwältin von Roland Rechtsschutz, von der Kanzlei Burger aus Garbsen: „Hebt der Flieger verspätet ab, haben Reisende je nach Distanz und Dauer der Verzögerung grundsätzlich das Recht auf Mahlzeiten, Getränke, Übernachtungen sowie auf zwei Telefonate. Wenn der Flug ganz ausfällt oder sich erheblich verspätet, hat man oft Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, die sich nach der Entfernung richtet.“ Aufgrund der komplexen Gesetzeslage ist immer der Einzelfall zu prüfen.Pauschalreisende können nach nationalem Recht zusätzlich ihr Geld für entgangene Urlaubstage beim Reiseveranstalter anteilig zurückfordern. Hier sind Fristen zu beachten. Geht hingegen das Gepäck unterwegs verloren, variieren die Ansprüche je nach Fall und Fluggesellschaft.
EuGH stärkt Rechte der Verbraucher bei verspäteten Anschlussflügen
Erst jüngst hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Verbraucherrechte bei verspäteten Flügen zudem entscheidend gestärkt. „Wer wegen der Verspätung seinen Anschlussflug verpasst und dadurch mindestens drei Stunden später als geplant am Zielort landet, dem steht eine Entschädigung zu. Sie beträgt zwischen 250 und 600 Euro je nach Flugstrecke“, so Sabine Jung. Das EU-Gericht habe aber auch darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfalle, wenn „außergewöhnliche Umstände“ den Ausfall des Fluges verursachten.