Fahrradlichter: Die richtige Beleuchtung für Herbst und Winter

(dmd). Doch, es geht. Auch im Winter und im Herbst kann man sich gesund und schnell mit dem Fahrrad von A nach B fortbewegen – solange man entsprechend gekleidet ist und die Straßen frei von Schnee und Eis sind. Was jedoch bereits im Herbst mit den kürzer werdenden Tagen zu einem ebenso wichtigen Faktor wird: das richtige Licht. Zwar holte der jüngste Beschluss, dass Dynamos nicht mehr Pflicht sind, viele Radler mit anderen Lampen aus der Illegalität. Nichtsdestotrotz sollte man noch immer eine Menge Vorschriften zur Radbeleuchtung beachten, um keine Bußgelder zu riskieren.

Die wahrscheinlich Wichtigste: Egal, mit welcher Beleuchtung man unterwegs ist – diese muss fest angebracht sein. Der genaue Wortlaut im Gesetzestext: „Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.“ Sprich: Wer mit einer Akku-Stecklampe durch die Nacht düst, ist laut dem Gesetz nicht korrekt ausgestattet.

Ebenso wichtig: Auch tagsüber läuft man Gefahr, wegen einer fehlenden oder nicht funktionierenden Beleuchtung seines Fahrrades zumindest verwarnt zu werden. Vorgeschrieben ist zudem, dass der Scheinwerfer nach vorne weiß leuchten muss. Die gesetzlich vorgeschriebene Farbe für das Rücklicht ist rot. Letzteres muss mit seinem tiefsten Punkt mindestens 25 cm über der Fahrbahn leuchten. Die Lichter müssen ergänzt werden durch Reflektoren in derselben Farbe.

Darüberhinaus müssen an den Fahrradpedalen gelbe Rückstrahler dafür sorgen, dass der Radler von vorne und von hinten gut für die anderen Verkehrsteilnehmer sichtbar ist. Für die Speichen der Räder sind mindestens zwei um 180 Grad versetzte Reflektoren oder ringformige, reflektierende Streifen gesetzlich vorgeschrieben.

Welche Art von Licht auch immer man für die Beleuchtung der Räder einsetzt, es muss mit dem deutschen Prüfzeichen ausgestattet sein. Bestimmte Ausnahmen gelten für Rennräder mit maximal elf Kilogramm Gewicht. Die Verwendung von Blinkleuchten ist nach dem deutschen Verkehrsrecht nicht erlaubt.

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