Fahrradbeleuchtung: Neue Vorschrift sorgt für Verwirrung

(dmd). So manch einer wusste es nicht einmal, nichtsdestotrotz galt bis vor kurzem in Deutschland die so genannte Dynamopflicht für Fahrradfahrer. Sprich: Die Lichter mussten mit einem Dynamo betrieben werden. Doch seit das Gesetz abgeschafft und durch ein neues ersetzt wurde, herrscht nicht wirklich Klarheit.

20 Euro Bußgeld konnte es bisher kosten, wurde man von der Polizei mit einem Fahrrad ohne Dynamo erwischt. Selbst dann, wenn eine wiederaufladbare Akku-Leuchte für Licht sorgte. Denn die bis vor kurzem gültige Straßenverkehrsordnung ließ diese nur als Ergänzung zu.

Das neue Gesetz soll eine Vereinfachung für den Fahrradfahrer bringen, das Resultat ist jedoch nicht ausgereift und voller Widersprüche, kritisiert der Allgemeine Deutsche Fahrrad Club (ADFC). Ist der erste Paragraf mit der ausschließlichen Nutzung von Dynamo-Lichtern in der Neuordnung geändert, wurde der zweite Absatz des Paragrafen 67 ignoriert. Dieser schreibt vor, dass die Beleuchtung fest am Rad angebracht und ständig betriebsbereit sein muss. Deswegen werden viele Zweiradfahrer mit den verbreiteten Stecklampen auch weiterhin nicht gesetzestreu leuchten und deshalb ein Bußgeld riskieren.

Allerdings handelt die Polizei meist zugunsten der Radfahrer. Wer über eine funktionierende Lichtanlage verfügt, wird in der Regel nicht zur Kasse gebeten.

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