Die Heizkosten im Blick behalten

(djd). Heizkörper nicht mit Möbeln oder Gardinen abdecken, mehrmals täglich für wenige Minuten die Fenster weit öffnen, statt sie stundenlang „auf Kipp“ zu stellen, eine möglichst gleichmäßige Raumtemperatur halten: Schon mit ein paar einfachen Maßnahmen kann man kräftig Heizkosten sparen. Wichtig ist es außerdem, Mängel an der Heizungs- oder Warmwasseranlage umgehend dem Vermieter zu melden. Nur so kann man Mietminderungsrechte geltend machen, die sich daraus möglicherweise ergeben. Das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß schließende Türen und Fenster.

Der eigene Verbrauch wird nur teilweise umgelegt

Besonderes Augenmerk sollte man auch auf die Abrechnung legen. Relativ einfach ist es noch, wenn ein direkter Vertrag mit einem Versorgungsunternehmen besteht. Dabei wird der gemessene Verbrauch zum vereinbarten Preis ab- und mit den gezahlten Abschlägen verrechnet. Komplizierter ist die Ermittlung der Heizkosten im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter. Denn hier werden die Kosten nur teilweise nach Verbrauch festgesetzt. Betriebskostenprüfer Mathias Ostmeyer vom Interessenverband Mieterschutz e.V. in Hannover erklärt: „Die Heizkostenverordnung (HeizkV) schreibt vor, dass der Vermieter die Kosten der Wärme- oder Warmwasserversorgung mindestens zu 50 Prozent höchstens, aber zu 70 Prozent nach Verbrauch und ansonsten anhand der anteiligen Wohnfläche umlegen muss.“ Dies soll die unterschiedlichen thermischen Eigenschaften der Wohneinheiten ausgleichen. Denn logischerweise muss in einer Erdgeschosswohnung mehr geheizt werden als in der Wohnung darüber.

Kontrolle ist wichtig

Es lohnt sich also, die Nebenkostenabrechnung genau zu prüfen. So ist für viele Häuser seit 2009 laut Heizkostenverordnung sogar eine Verteilung der Heizkosten zu 70 Prozent nach Verbrauch vorgeschrieben. Welche das sind, darüber können Experten Auskunft geben. Infos unter http://www.ivmieterschutz.de. Mathias Ostmeyer: „Erfolgt nämlich die Aufteilung 50:50 und liegen die Verbrauchskosten unter den Grundkosten, sollte der Vermieter zu einer Korrektur aufgefordert werden.“

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