Bei ES-Zellen handelt es sich um ‚Alleskönner’-Zellen, die aus überzähligen befruchteten Eizellen aus der künstlichen Befruchtung gewonnen werden können und in der Lage sind, in alle Körperzelltypen auszureifen.
Der Verhandlung war ein jahrelanger Rechtsstreit zwischen den Parteien vorausgegangen, in dem Greenpeace auf eine Nichtigerklärung des Patents geklagt hatte. Zuletzt hatte der EuGH im Oktober letzten Jahres ein generelles Verbot von Patenten auf Grundlage von ES-Zellen ausgesprochen.
Mit der heutigen Entscheidung hat der BGH nun die Vorgabe des EuGH in deutsches Recht umgesetzt. Dabei befand er, dass Patente auf Grundlage von ES-Zellen durchaus möglich sind. Allerdings müssen die hierfür eingesetzten Zelllinien ohne Zerstörung von Embryonen gewonnen worden sein. Auch die Verwendung von aus nicht mehr entwicklungsfähigen Embryonen gewonnenen Zelllinien bleibt patentierbar. Mit dieser Einschränkung, so der BGH, kann das Brüstle-Patent weiter aufrecht erhalten werden. Der BGH stellte auch klar, dass ES-Zellen selbst keine Embryonen sind, da sie sich nicht mehr von sich heraus in ein Individuum weiterentwickeln können. Auch dieser Punkt war von Greenpeace immer wieder in Frage gestellt worden.
Für Brüstle kam die Entscheidung nicht unerwartet: „Nach dem sehr restriktiven EuGH-Urteil besteht für die Mitgliedsstaaten wenig Spielraum für eine Auslegung. Mehr konnten wir nicht erwarten“. Brüstle betonte, das Urteil komme zu einer Zeit, in der mehr und mehr Alternativen für die Gewinnung pluripotenter Zellen entwickelt werden. „Insofern schafft das Urteil auch Klarheit darüber, auf welche Zelllinien sich das Feld für die Entwicklung von Zelltherapien konzentrieren kann“, so Brüstle.