Der G-BA begründet seine Entscheidung für den Verordnungsausschluss mit der unzureichend nachgewiesenen Wirksamkeit der Glitazone und Glinide. Kosten und Nutzen seien nach Ansicht des G-BA in einem Missverhältnis und für das Gesundheitssystem sowie die Patienten untragbar. Die Autoren der DDG-Stellungnahme argumentieren hingegen, dass es sehr wohl Patienten gebe, die von Pioglitazon profitieren und für die es derzeit keine gleichwertigen medikamentösen Alternativen gibt.
Vorteile des Pioglitazon sind, dass es alleine oder in Kombination mit anderen Antidiabetika wie Metformin oder DPP4-Antagonisten kein Unterzuckerungsrisiko aufweist und auch bei fortgeschrittener Niereninsuffizienz einsetzbar ist. Folglich ist Pioglitazon wichtiger Therapiebestandteil bei Patienten, die beruflich bedingt kein Unterzuckerungsrisiko haben dürfen und die durch diese anderen Therapien alleine keine guten Blutzuckerwerte erreichen. Darüber hinaus ist bei fortgeschrittener Niereninsuffizienz Pioglitazon neben Repaglinid derzeit die einzige Therapiemöglichkeit mit Tabletten und ohne Injektion.
Die DDG hatte bereits nach der ersten Bekanntgabe des G-BA-Beschlusses im Juni 2010 darauf hingewiesen, dass ein Verlust der Verordnungsmöglichkeit von Pioglitazon daher zu einer Verschlechterung der Diabetesbehandlung in Sondersituationen führen werde. Selbst wenn der Anteil dieser Patienten mit Sondersituationen nur bei unter fünf Prozent liege, sei die Gesamtzahl der Patienten mit solchen Problematiken bei der Häufigkeit des Diabetes dennoch stattlich.
Leider steht nun zu befürchten, dass viele Ärzte das nach Verordnungsausschlüssen übliche aufwendige und langwierige Verfahren einer gesonderten individuellen Begründung für das Medikament nicht auf sich nehmen oder die Firma das Medikament vom Markt nimmt.
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