Anleger können auf Rechtsschutz pochen

(djd). Viele deutsche Verbraucher haben im Zuge der Finanzkrise hohe Verluste durch für sie ungeeignete Kapitalanlagen erlitten. Die Beratung der Banken, die solchen Investments vorausging, war in vielen Fällen fehlerhaft, da die Berater nicht auf die entsprechenden Risiken hingewiesen hatten. Den Anlegern wurde eine Sicherheit für ihr Geld suggeriert, die gar nicht existierte.

Geschädigte Anleger wurden zweifach enttäuscht

Wer seinen Schaden dann aber gegen den Berater geltend machen wollte, wurde oftmals ein zweites Mal enttäuscht: Denn eine Vielzahl von Rechtsschutzversicherungen lehnte den Schutz unter Hinweis auf Klauseln in ihren Verträgen ab, die Deckungsschutz bei sogenannten Effektengeschäften oder bestimmten Kapitalanlagemodellen versagten. Auf Klagen von Verbraucherschützern hin entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Urteilen (Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12), dass diese Klauseln intransparent und somit unwirksam seien.

Dem BGH zufolge ist die Formulierung der Klauseln für Verbraucher unverständlich, diese könnten daher gar nicht abschätzen, ob sie nun im konkreten Einzelfall Versicherungsschutz genießen oder nicht. André Krajewski von der Sommerberg LLP, eine der führenden Kanzleien im Anlegerschutz: „Laut BGH dürfen Rechtsschutzversicherungen ihren Kunden die Deckungszusage im Fall einer fehlerhaften Beratung zur Kapitalanlage nun nicht mehr verweigern.“

Rechtstipp: Geschädigte Anleger sollten es erneut probieren

Vor dem Hintergrund des aktuellen BGH-Urteils empfiehlt André Krajewski allen geschädigten Anlegern, die bislang erfolglos Deckungsschutz verlangt haben, es erneut zu probieren: „Sicherheitshalber sollte man aber schon bei der Einholung der Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung anwaltlichen Rat einholen.“

Allein die Anlegerkanzlei Sommerberg LLP wird nach eigenen Angaben Dutzende Fälle wieder aufrollen, bei denen die Versicherungen bislang den Kostenschutz mit Hinweis auf die jetzt ungültige Klausel abgelehnt haben. „Auch die geschädigten Anleger, die trotz fehlendem Versicherungsschutz geklagt haben, sollten nun ihre Versicherung nachträglich zur Kostenübernahme auffordern“, empfiehlt André Krajewski. Dies gelte auch für diejenigen, deren Prozess bereits rechtskräftig entschieden sei.

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