Addendum zu Regorafenib bei metastasiertem Darmkrebs zum Zusatznutzen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in der Beschlusssitzung vom 17. März 2016 die Beschlussfassung über die erneute Nutzenbewertung für Regorafenib (Stivarga®) zur Behandlung von Erwachsenen mit metastasierendem Kolorektalkarzinom (mKRK) mitgeteilt und vergibt keinen Zusatznutzen (s.u.). Für Bayer ist der G-BA-Beschluss zu Regorafenib nicht nachvollziehbar.

„Die aktuelle G-BA Entscheidung ist für Bayer nicht nachvollziehbar, da wir die bestverfügbare Evidenz, die den Zusatznutzen umfangreich belegt, vorgelegt haben“, sagt Frank Schöning, Geschäftsführer von Bayer Vital.  Bayer hat für Regorafenib neben der zulassungsrelevanten Phase-III-Studie CORRECT[fusion_builder_container hundred_percent=“yes“ overflow=“visible“][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=“1_1″ background_position=“left top“ background_color=““ border_size=““ border_color=““ border_style=“solid“ spacing=“yes“ background_image=““ background_repeat=“no-repeat“ padding=““ margin_top=“0px“ margin_bottom=“0px“ class=““ id=““ animation_type=““ animation_speed=“0.3″ animation_direction=“left“ hide_on_mobile=“no“ center_content=“no“ min_height=“none“][1] eine zweite Phase-III-Studie CONCUR[2] vorgelegt. Beide Studien belegen einen signifikanten Gesamtüberlebens-vorteil von Regorafenib. Somit wurde das Evidenzniveau im Vergleich zur ersten Nutzenbewertung im Jahr 2014 signifikant erhöht. Seinerzeit hatte der G-BA Regorafenib einen „Anhaltspunkt auf einen geringen Zusatznutzen“ zugesprochen. Mit seiner aktuellen Entscheidung – der Nichtzuerkennung eines Zusatznutzens – weicht der G-BA nicht nur von seiner früheren Entscheidung ab, sondern auch von der Empfehlung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Dieses hatte sich im Januar 2016 für „einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen“ ausgesprochen.

Regorafenib wurde bereits vor der Zulassung in die Behandlungsrichtlinien der ESMO[3] für das nicht-resektable mKRK aufgenommen und schließt eine große therapeutische Lücke. Das Präparat bedeutet für Patienten eine wichtige Therapieoption, wenn vorangegangene Therapien[4] versagt haben. Regorafenib ist in der Indikation mKRK seit 26.08.2013 in Europa zugelassen.  (JS  (2016-0XXX))

Mehr Informationen zur Bayer Vital GmbH finden Sie unter: www.gesundheit.bayer.de

Quellen:

[1] Grothey A et al. Lancet 2013;381(9863): 303-312

[2] Li J et al. Lancet Oncol 2015; 16: 619-629

[3] Schmoll H. J. et al. Annals of Oncology 2012; 23: 2479-2516

[4] Fluoropyrimidin-basierte Chemotherapie, eine Anti-VEGF-Therapie und eine Anti-EGFR-Therapie

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Die obenstehende Pressemeldung von Bayer bezieht sich auf die folgende Pressemeldung des IQWiG vom 17.03.2016

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Addendum zu Regorafenib bei metastasiertem Darmkrebs zum Zusatznutzen

(IQWiG / 17.03.2016) Regorafenib (Handelsname Stivarga) ist seit 2013 für Erwachsene mit metastasiertem Darmkrebs zugelassen, bei denen die bisherigen Behandlungsalternativen nicht mehr wirken oder für die diese Alternativen nicht geeignet sind. In zwei vorhergehenden Nutzenbewertungen hat das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) dem Wirkstoff Anfang 2014 bzw. Anfang 2016 einen Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie zuerkannt: Einem Überlebensvorteil standen häufigere schwere Nebenwirkungen gegenüber. Das IQWiG hatte in diesen Bewertungen aber auch bemängelt, dass der Hersteller die Daten zu patientenberichteten Endpunkten (Symptome und Lebensqualität) jeweils nicht sachgerecht ausgewertet hatte.

Im Stellungnahmeverfahren nach der zweiten Dossierbewertung hat der Hersteller veränderte Analysen zur gesundheitsbezogenen Lebensqualität und zu Symptomen vorgelegt. Daraufhin hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G -BA) das IQWiG mit einer ergänzenden Bewertung, einem sogenannten Addendum, beauftragt. Demnach ist ein Zusatznutzen des Wirkstoffs gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie – „best supportive care“ (BSC) – nunmehr nicht belegt.

Hersteller legt mit seiner Stellungnahme neue Analysen vor

Bereits dreimal zuvor hat sich das IQWiG mit Daten zur Lebensqualität und Symptomen zu Regorafenib auseinandergesetzt: Der Hersteller hatte im Dossier 2013, in den Stellungnahmen zur Bewertung 2014 und im aktuellen Dossier 2015 jeweils inadäquate Auswertungen zu diesen Endpunkten vorgelegt. Im Dossier 2015 hatte der Hersteller beispielsweise Vorgaben des Manuals zum Fragebogen, mit dem die Daten erhoben wurden, missachtet, obwohl er diese im vorherigen Verfahren noch berücksichtigt hatte.

Im aktuellen Stellungnahmeverfahren hat der Hersteller nun eine erneute Auswertung vorgelegt. Auch diese Auswertung ist nicht frei von Mängeln, hat aber dem IQWiG eine Beurteilung der Daten ermöglicht.

Zusätzliche negative Effekte offenbart

Durch die neuen Analysen ergeben sich zusätzliche negative Effekte von Regorafenib im Bereich der Lebensqualität. Hinzu kommt ein Nachteil beim Symptom Diarrhö, der bereits bei der Bewertung der schweren Nebenwirkungen sichtbar war. In der Gesamtschau wiegen die negativen Effekte den Vorteil bei der Gesamtmortalität nunmehr auf. Ein Zusatznutzen von Regorafenib im Vergleich zu BSC ist für Patientinnen und Patienten mit metastasiertem Darmkrebs daher nicht belegt.

„Hätten wir nicht beharrlich nachgefragt und auf die Einhaltung der Standards gepocht, hätten wir diese Daten nicht in die Bewertung einbeziehen können“, kommentiert Thomas Kaiser, Leiter des Ressorts Arzneimittelbewertung, den Vorgang. „Daten, die Nachteile des Arzneimittels offenbaren – und die sonst nicht öffentlich geworden wären.“

G -BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens

Die Dossierbewertung ist Teil der frühen Nutzenbewertung gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG), die der G- BA verantwortet. Nach der Publikation von Herstellerdossier und IQWiG-Dossierbewertung reichte der Hersteller im Stellungnahmeverfahren ergänzende Informationen nach. Der G- BA beauftragte daraufhin das IQWiG mit deren Bewertung, die das Institut nun in Form eines Addendums vorlegt. Der G- BA fasst einen abschließenden Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens. (Dr. Anna-Sabine Ernst (IQWiG); idw 2016/03)

weitere Informationen:
https://www.g-ba.de/informationen/nutzenbewertung/195/[/fusion_builder_column][/fusion_builder_row][/fusion_builder_container]

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