Rechte von Urlaubern, Pflichten von Reiseveranstaltern

Bei vielen wächst die Vorfreude, denn der Sommerurlaub steht kurz vor der Tür. Dennoch kann auf Reisen einiges schief gehen. Auf dem Internetportal www.reisen.de findet der Urlauber nützliche Hinweise zum Thema Recht und Reisen.

Am Urlaubsort angekommen, entspricht das Hotel nicht der gebuchten Kategorie, der Swimmingpool fehlt oder die Entfernung zum Strand stimmt nicht mit den Angaben im Katalog überein?

Entspricht die Pauschalreise nicht den gebuchten Leistungen, so hat der Kunde Anspruch auf die Zahlung von Schadenersatz. Auch wer aufgrund von Überbuchung in ein falsches Hotel einquartiert wird, oder statt Ruhe ein pulsierendes Nachtleben vorfindet, kann etwas vom Reisepreis zurückfordern.

Das Reiserecht wird auch auf Reisen mit dem Kreuzfahrtschiff angewandt. Von der Reklamation ausgeschlossen sind selbstverständlich schiffstypische Geräusche und Dieselgeruch, die zu den Besonderheiten eines jeden Kreuzfahrtschiffes gehören. Findet der Passagier jedoch nicht das gebuchte Schiff vor, kann er den Reisepreis um 20 Prozent mindern. Steht die gebuchte Außenkabine nicht zur Verfügung, besteht Anspruch auf 15 Prozent vom Reisepreis. Reisepreisminderung ist ebenfalls möglich, wenn geplante Landgänge nicht durchgeführt werden.

Hat das Reisebüro das falsche Hotelzimmer oder eine falsche Streckenverbindung gebucht, ist das Reisebüro regresspflichtig. Das heißt, es muss die entstandenen Mehrkosten zahlen. Für Schadenersatz muss es ebenfalls aufkommen, wenn es nicht auf die Visumspflicht hinweist oder eine falsche Flugzeit nennt. Bei der Pleite eines Reiseveranstalters deckt der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Sicherungsschein eventuell entstehende finanzielle Ansprüche von Hotels und Fluggesellschaften ab. (lifepr 05/2009)

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